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Was ist eigentlich K3-Fleisch?

Im Moment geistert ein Begriff durch die Medien, den man offensichtlich kennen muss, da er nie erklärt wird: K3-Fleisch.

Bis auf die Tatsache, dass es nicht in einen Döner gehört und als Schlachtabfall anfällt, sind die Informationen darüber ziemlich spärlich. Die Wikipedia kennt K3-Fleisch nicht und auch eine Google-Suche bietet zunächst nur Berichte über verschiedenste Gammelfleisch-Skandale.

Freundlicherweise hat aber das Land Niederösterreich einen von der Knochen- und Fettunion GmbH erstellten Leitfaden zur Kategorisierung von Schlachtnebenprodukten (2,4 MB, PDF) ins Netz gestellt, anhand dessen man sich einen Überblick über die EU-Kategorisierung verschaffen kann.

In dem reich bebilderten Werk erfährt man zum Beispiel, dass K3 die „unekeligste” Kategorie von Schlachtnebenprodukten ist und dass in der Unterkategorie K3a auch Spezialitäten wie Kutteln, Schweinepfötchen und Zunge sowie fast alle gesäuberten Innereien zu finden sind. Freunde von gebratener Leber oder Nierchen sollten sich also bewusst sein, dass sie K3-Material verzehren und genauso gut einen Berliner Döner essen könnten.

Die Berichterstattung über K3-Fleisch taugt also nur bedingt, was den Ekelfaktor angeht, wenn nicht auch zwischen K3a, K3b und dem wirklich ekligen K3c unterschieden wird. Dass jemand K3c-Rinderfell unwissentlich zu einem Döner verarbeitet, vermag ich mir allerdings auch kaum vorstellen, wahrscheinlicher ist, dass es sich um K3b-Stichfleisch oder um Retouren-Fleisch gehandelt hat, welches ebenfalls in die Kategorie 3 fällt (K3f).

Die gefüllten Därme, die man in manchen Berichten zum Gammelfleischskandal dekorativ in einem Container mit Schlachtabfällen schwimmen sieht, gehören übrigens zur Kategorie K1 und sind ein ganz anderes Thema.

Überblick über die K3-Untergruppen:

K3a: Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

K3b: Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übetragbaren Krankheit zeigen, und die von Schlachtkörpern stammen, die nach Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind.

K3c: Häute, Hufe, Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden.

K3d: Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden.

K3e: Tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben.

K3f: Ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

K3g - K3l sind im Anhang des PDFs zu finden, für den Döner-Fall aber kaum relevant.